EUDR


Aktuelles

 

  • Geltungsbeginn: Die EU-Kommission hat am 02. Oktober 2024 in einer ⇒ Pressemitteilung ihren Vorschlag verkündet, die EUDR um 12 Monate zu verschieben. Damit würde sich der Geltungsbeginn für große und mittlere Unternehmen auf den 30. Dezember 2025 und für kleine und Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2026 verschieben. Der Rat hat der Verschiebung am 16. Oktober zugestimmt. Am 14. November ist der Termin für die Abstimmung im EU-Parlament angesetzt. Nur wenn auch das EU-Parlament für die Verschiebung stimmt, kann die Änderung des Geltungsbeginns umgesetzt werden. 
  • Nationales Umsetzungsgesetz: Die Mitgliedstaaten erarbeiten derzeit ihr jeweiliges nationales Umsetzungsgesetz.
  • FAQ & Guidance: Die EU-Kommission hat am 02. Oktober neue und aktualisierte Dokumente veröffentlicht, die die Anwendung der Verordnung unterstützen sollen: ⇒ Guidance-Dokument, ⇒ FAQ (V 1.3) und ⇒ User Guide zum Informationssystem. Erläuterungen zu den Dokumenten sind unter → Nützliche Links zu finden.
  • FAQ & Guidance (deutsch): Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat deutschsprachige Fassungen von ⇒ Guidance-Dokument (deutsch) und ⇒ FAQ (V 1.3, deutsch) erstellt.
  • EU-Informationssystem: Die Registrierung im EU-Informationssystem ist seit 06. November möglich. Seit Oktober bietet die Kommission virtuelle Schulungen zur Nutzung des Informationssystems an. Die Anmeldungen zu den Schulungen sind auf der Webseite der Kommission unter ⇒ Training and User Manuals zu finden.
  • Länderbenchmarking: Nach aktuellem Zeitplan ist das Länderbenchmarking bis Ende 2024 fertigzustellen, bis dahin wird allen Ländern das Standard-Risiko zugeordnet. Die Auswertung der umfangreichen, unter Artikel 29 (3) und (4) genannten Bewertungskriterien, die damit einhergehenden bilateralen Gespräche mit Akteuren der Produktionsländer und eine teilweise Berücksichtigung von Risikoregionen (statt Ländern) nimmt jedoch Zeit in Anspruch. Sollte die EUDR um 12 Monate verschoben werden, würde das Länderbenchmarking um 6 Monate ebenfalls verschoben werden.
  • EUDR-Faktencheck: Es sind viele unterschiedliche Interpretationen und Fehlannahmen über die EUDR im Umlauf. Vier österreichische NGOs haben in einem ⇒ Faktencheck die zehn häufigsten Mythen zur EUDR widerlegt. Weitere Bedenken wurden in einem ⇒ Faktencheck von sieben deutschen NGOs adressiert und gründlich geprüft.

Zielsetzung

Die neue EU-Verordnung soll das Risiko minimieren, dass Produkte auf den EU-Markt gelangen, die am Beginn der Lieferkette mit Entwaldung, Waldschädigung sowie der illegalen Vertreibung der lokalen Bevölkerung in Verbindung stehen. Damit fördert es die Nachfrage und den Handel von legalen und entwaldungsfreien Rohstoffen und Produkten. Das reduziert die von der EU durch Waldzerstörung in den Produktionsländern indirekt verursachten Emissionen und den Biodiversitätsverlust.  Sie baut auf die Holzhandelsverordnung (EUTR) und die damit gemachten Erfahrungen auf und soll diese auch ersetzen – entsprechend wird sie in Kurzform EUDR (EU-Deforestation Regulation) genannt.

Konkret geht es bei der EUDR um den Handel auf dem EU-Markt von Produkten aus den Rohstoffen Rind, Soja, Palmöl, Holz, Kaffee, Kakao und Naturkautschuk. Es sind aber bei weitem nicht alle Produkte daraus enthalten, ein Blick in ⇒ Annex I ist also sinnvoll. Die Verordnung ist insofern nicht diskriminierend, als dass sie sowohl Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden als auch solche, die aus dem EU-Markt exportiert werden, betrifft. 

Elementar bei der EUDR ist, dass nicht nur illegale Entwaldung ausgeschlossen ist, sondern Entwaldung generell, d.h. auch solche, die im Produktionsland legal wäre. Entwaldungsfrei sind Erzeugnisse, die auf Flächen produziert werden, die nicht nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden bzw. für die keine Waldschädigung nach dem 31.12.2020 stattgefunden hat. Für Wald gilt hierbei die FAO-Definition. Die Ware muss zudem in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Produktionslandes hergestellt worden sein – darunter Umwelt-, Menschen- und Arbeitsrechte. Mögliche Landrechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften auf den Produktionsflächen müssen ermittelt und ihre Zustimmung gegebenenfalls mittels freier, vorheriger und informierter Zustimmung (FPIC) geklärt werden.

Länder-Benchmarking

Ein wichtiges Element der Verordnung ist das Länder-Benchmarking, das die EU-Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten (d.h. spätestens am 29.12.24) veröffentlichen will. Gestützt wird dieses Benchmarking auf Bewertungskriterien, die quantitative, objektive und international anerkannte Daten berücksichtigen. Drei Kriterien sind dabei besonders wichtig: Der Entwaldungsumfang im Land, die Umwandlungsrate zu landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die Produktionstrends der letzten Jahre. Weitere fakultative Kriterien können noch hinzugezogen werden.

Es geht dabei nicht um ein Boykott bestimmter Länder, sondern um strengere Risikoanalysen seitens der Marktteilnehmer und Händler, wenn sie Ware aus Ländern beziehen, die hohe Entwaldungsrisiken aufweisen. Auch fallen die Kontrollquoten seitens der Behörden hier höher aus. Insgesamt soll das Benchmarking ein Anreiz für Produktionsländer sein, ihre Produktionssysteme zu verbessern, die Gesetze zu stärken und sie konsequent umzusetzen. Solange die Länder von der EU-Kommission noch nicht in eine der drei Kategorien aufgeteilt sind, gilt für alle Länder die Standardrisikostufe.

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Dreistufiger Sorgfaltsprozess

Alle Marktteilnehmer und Händler, die gemäß ⇒ Richtlinie 2013/34/EU33 (Artikel 3) keine KMU sind, müssen gemäß EUDR der Sorgfaltspflicht nachgehen. Das Sorgfaltspflichtverfahren ist dabei dreistufig und abhängig vom Warenbezugsland. Erst wenn ein Unternehmen die erforderlichen Schritte des Sorgfaltspflichtverfahrens abgeschlossen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht, wird dem Unternehmen gestattet, das betreffende Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen oder es auszuführen.

Im Folgenden werden die einzelnen Schritte im Detail erklärt:

Sorgfaltserklärung

Marktteilnehmer, die also die Ware zum ersten Mal auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, werden die Sorgfaltserklärung digital über ein noch einzurichtendes EU-Portal einreichen können. Wie genau eine Sorgfaltserklärung auszusehen hat bzw. welche Inhalte erwartet werden, ist in der Verordnung in ⇒ Annex II ersichtlich. 

Die Information wird daraufhin den zuständigen Behörden und dem Zoll zugänglich sein, was die Übermittlung zwischen Behörden und Mitgliedsstaaten erleichtern soll. Die nicht kommerziell sensiblen Daten werden anonymisiert auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein.

Die Pflichten sind nicht für alle gleich: Für Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer) sowie Händler, die keine KMU sind, gilt die volle Sorgfaltspflicht, der Umfang der Risikoanalyse und ggfs. der Minderungsmaßnahmen, sind aber abhängig vom Warenherkunftsland. Sie übermitteln alle Informationen (einschl. der bei Einreichen der Sorgfaltserklärung erhaltenen Referenznummer) weiter an die nachgelagerten Händler. Sie können von der Sorgfaltspflicht ausgenommen werden, wenn diese bereits durch andere durchgeführt und weitergegeben worden ist. Marktteilnehmer, die Kleinstunternehmen oder natürliche Personen sind, können die Sorgfaltspflicht an nächste Händler weitergeben.

Wichtig: Ob selbst durchgeführt oder weitergereicht bekommen, die Verantwortung für die Sorgfaltserklärung trägt jedes Unternehmen selbst.

Händler, die KMU sind, können ebenfalls nur Ware auf dem EU-Markt handeln, wenn sie im Besitz der Informationen sind, dass die Ware entwaldungsfrei und entsprechend den Rechtsvorschriften des Produktionslandes hergestellt worden ist. Eine eigene Sorgfaltsprüfung müssen sie nicht durchführen. Sie müssen jedoch Informationen über An- bzw. Verkäufer (eingetragene Handelsname/-marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie ggfs. URL) sammeln, und bei Ankauf auch die Referenznummer der Sorgfaltserklärung angeben können.

Alle Akteure müssen die gesammelten Informationen fünf Jahre lang archivieren.

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Monitoring und Berichterstattung

Der Sorgfaltspflichtprozess mit Risikoanalyse und der darauf folgenden möglichen Risikominderung muss von allen betroffenen Marktteilnehmern und allen Händlern, die keine KMU sind, mindestens einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Bei der Berichterstattung gibt es einen Unterschied, wenn es sich um kleinere Marktteilnehmer handelt: Sie sind von der jährlichen Berichtspflicht befreit. Heißt auf der anderen Seite konkret: Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU, Kleinstunternehmen oder natürliche Personen sind, müssen jährlich öffentlich über die abgelegte Sorgfaltspflicht, die erhaltenen Informationen (Art. 9), die Ergebnisse der Risikoanalyse (Art. 10) und eventuell umgesetzte Risikominderungsmaßnahmen (Art. 11) sowie über stattgefundene Konsultationsprozesse der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften im Produktionsgebiet berichten.

 


weiterführende Inhalte:

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Kontrollen und Sanktionen

Die Kontrollen der Sorgfaltspflichterklärung und beigefügter Dokumente erfolgen vor Zollfreigabe nach einem risikobasierten Ansatz: Die Wahrscheinlichkeit, kontrolliert zu werden ist also abhängig davon, wie hoch das Risiko ist, dass die Ware nicht verordnungskonform ist. Der Prozentsatz wird durch das von der EU-Kommission festgelegte Länderbenchmarking (s.o.) festgelegt. Stammt die Ware aus Hochrisikoländern werden sowohl 9 % der Wirtschaftsbeteiligten als auch 9 % der relevanten Erzeugnisse (der Prozentsatz wird entsprechend der Vorjahresmengen berechnet) kontrolliert. Bei Ware aus Standard- und Niedrigrisikoländern reduziert sich die Kontrolle auf 3 % bzw. 1 % der Wirtschaftsbeteiligten. Die Kontrollhäufigkeit kann aber auch davon abhängig sein, ob der Marktteilnehmer durch Nichteinhaltung der Verordnung in der Vergangenheit aufgefallen ist, ob die Ware ein hohes Umgehungsrisiko aufweist, wie komplex oder lang die Lieferkette ist und ob die betreffenden Herkunftsgrundstücke an Wälder angrenzen. 

Die Kontrollen finden unangekündigt statt, außer es ist erforderlich für eine wirksame Kontrolle, und auch bei Besitz begründeter Bedenken bzw. einschlägiger Informationen einer Nichtkonformität. 

Die zuständigen Behörden bereiten jährlich einen Plan von Kriterien und Marktteilnehmern/Händlern vor, die kontrolliert werden. Die Pläne bauen auf die Vorjahrespläne und die damit gemachten Erfahrungen auf. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen die zuständigen Behörden zehn Jahre lang aufbewahren.

Sollte bei den Kontrollen ein Verstoß gegen die Verordnung aufgedeckt werden, können Geldbußen auf das Unternehmen zukommen. Diese stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Umweltschäden und dem Wert der betreffenden Waren, wobei die Höhe dieser Geldbußen so berechnet wird, dass den Verantwortlichen der aus ihren Verstößen gezogene wirtschaftliche Nutzen tatsächlich entzogen wird, und das Niveau dieser Strafzahlungen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben wird. Der Höchstbetrag liegt bei mindestens 4 % der Einnahmen des Betreibers oder dem EU-weiten Gesamtjahresumsatz des Marktteilnehmers/Händlers.

Weitere Strafen können ein maximal 12-monatiger Ausschluss von der öffentlichen Vergabe sein sowie, bei wiederholtem oder gravierendem Verstoß, ein vorübergehendes Handelsverbot mit der betreffenden Ware und/oder der vorübergehende Ausschluss aus der vereinfachten Sorgfaltspflicht (was bedeutet, dass das Unternehmen immer eine volle Risikoanalyse und ggfs. Risikominderungsmaßnahmen durchführen muss, selbst wenn es Ware aus Ländern mit niedrigem Risiko bezieht). 

Das Unternehmen ist verpflichtet, umgehend alle Lücken und Mängel im Sorgfaltspflichtenprozess zu beheben. Die Ware selbst muss gespendet oder entsorgt werden. Die Einnahmen aus dem Handel mit der betreffenden Ware werden beschlagnahmt. Marktteilnehmer bzw. Händler, die gegen die Verordnung verstoßen, müssten zudem für die Kosten aufkommen, die im Rahmen der behördlichen Kontrollen entstanden sind. 

Die EU-Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Liste der sanktionierten Unternehmen, inklusive der betreffenden Verstöße und beschlossenen Sanktionen. Diese soll den zuständigen Behörden bei der Risikobewertung und den Verbraucher*innen bei ihren Konsumentscheidungen helfen.

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Überprüfungsprozesse

Die EUDR soll von der EU-Kommission fortlaufend auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden:

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung muss die EU-Kommission über eine Folgenabschätzung darlegen, ob die Verordnung auch für Ökosysteme gelten muss, die unter die FAO-Definition „other wooded land“ fallen – womit weitere biodiverse und gefährdete Landschaften vor Entwaldung für den EU-Konsum geschützt wären. 

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes prüft die Kommission mit einer Folgenabschätzung, ob weitere Ökosysteme wie Savannen, Feuchtgebiete und Moore mit Hilfe der Verordnung geschützt werden sollen. Auch soll die Aufnahme zusätzlicher Risikorohstoffe und -produkte wie Mais oder Biokraftstoffe untersucht werden. Darüber hinaus wird die Kommission bis dahin prüfen, ob über die EUDR auch Finanzinstitutionen in die Pflicht genommen werden sollen. Dadurch will sie unterbinden, dass der Finanzsektor mit Krediten und Investitionen in waldschädigende Unternehmen Abholzung weiter fördert.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten soll eine erste allgemeine Überprüfung stattfinden. Diese wird sich daraufhin alle fünf Jahre wiederholen. In der ersten Überprüfung soll ein Bericht zu den Auswirkungen der Verordnung auf die Produzentenländer und insbesondere die Kleinproduzent*innen sowie auf indigene Völker und lokale Gemeinschaften dem EU-Parlament und -Rat vorgelegt werden. Auch soll überprüft werden, ob zusätzliche handelserleichternde Instrumente für Produzentenländer nötig sind. Die Definition von Degradierung soll erstmals überprüft werden sowie eine mögliche Änderung des Schwellenwerts für Polygon-Angaben bei der Geolokalisierung. Eine Auswertung der Wirksamkeit der bisherigen Kontrollen soll stattfinden. Ein zusätzlicher, wichtiger Aspekt findet bei der ersten allgemeinen Überprüfung ebenfalls Platz: Die mögliche Verschiebung von Handelsströmen, die eventuelle Umgehungsversuche bedeuten könnte.

Geltungsbeginn und Aufhebung der Holzhandelsverordnung

Die EUDR ist am 29.06.2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen, die laut ⇒ EU-Richtlinie 2013/34/EU (Artikel 3) keine kleinen oder Kleinstunternehmen sind, gilt sie ab dem 30.12.2024, für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30.06.2025. 

Mit Inkrafttreten der EUDR ist die Holzhandelsverordnung EU 995/2010 (EUTR) aufgehoben. Sie gilt jedoch noch drei Jahre für Holzprodukte, für die Bäume vor Inkrafttreten der EUDR gefällt wurden und die zwischen EUDR-Geltungsbeginn und EUTR-Übergangszeitende auf den EU-Markt gelangen.

 

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Betroffene Rohstoffe und Produkte

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Der Foliensatz mit den EUDR-Anforderungen steht Ihnen hier zum ⤓ Download bereit.

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